rego Blog - Themen für eine leistungsfähige und attraktive öffentliche Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung ist eine essentielle Säule unserer Gesellschaft. Damit sie dieser Aufgabe auch weiterhin gerecht werden kann, ist es besonders wichtig, dass sie leistungsfähig und attraktiv gestaltet wird. Auf unserem Blog informieren wir über Chancen, Möglichkeiten und Ideen dieses Ziel zu erreichen.

4 Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung in der öffentlichen Verwaltung
Will ein kommunaler bzw. öffentlicher Arbeitgeber vorübergehende Personalengpässe überbrücken, so hat er die Möglichkeit, externes Personal in der öffentlichen Verwaltung einzustellen, wenn die Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, kurz AÜG, erfüllt sind. Die Überlassung von Arbeitnehmer*innen – auch als Zeitarbeit, Leiharbeit oder Personal-Leasing bezeichnet – ist durch ein Dreipersonenverhältnis zwischen Verleiher (Personaldienstleister, Zeitarbeitsunternehmen), Entleiher (Einrichtung des öffentlichen Dienstes bzw. kommunales Entleihunternehmen) und dem Personal auf Zeit gekennzeichnet. Das Personal auf Zeit wird der Entleihinstitution für eine begrenzte Dauer zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen. Der Verleiher ist Arbeitgeber des*der Leiharbeiter*in, zwischen beiden besteht ein Arbeitsvertrag. Entleiher und Verleiher schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab, in dem die Konditionen des Einsatzes geregelt sind. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält arbeitsrechtliche Regelungen zur Überlassung und dient u. a. dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer*innen sowie arbeitspolitischen Zwecken. Zum 1. April 2017 ist das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG-Reform) in Kraft getreten. Es beinhaltet u. a. Regelungen zur Überlassungshöchstdauer, zu Equal Pay und Equal Treatment, zum Verbot von Kettenüberlassungen, zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung und zu Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten. Mit der Reform soll nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) der Missbrauch von Werkverträgen verhindert werden.
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